Die Schwellenwerteverordnung 2023 wurde Anfang Februar, mit Gültigkeit bis 30. Juni 2023, erlassen. Das BMJ hat die Verordnung nun bis 31. Dezember 2023 verlängert.
Hier der Originalwortlaut der Verordnungs-Änderung vom 17. Mai 2023:
"Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Schwellenwerteverordnung 2023 geändert wird Auf Grund der §§ 19 und 192 Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBI, I Nr. 65/2018, wird verordnet: Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz betreffend die Anpassung von im Bundesvergabegesetz 2018 festgesetzten Schwellenwerten (Schwellenwerteverordnung 2023), BGBl. II Nr. 34/2023, wird wie folgt geändert: In § 2 wird die Wortfolge „30. Juni 2023" durch die Wortfolge „31. Dezember 2023" ersetzt." |
Zur Erinnerung hier noch einmal die seit 7. Februar gültigen Schwellenwerte für Sie im Überblick:
Verfahren | Schwellenwert | |
Direktvergabe | 100.000 Euro | |
Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung | Bauaufträge | 1.000.000 Euro |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 100.000 Euro | |
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung | 100.000 Euro |