Die Schwellenwerteverordnung 2023 wurde am 17. Mai vom Bundesministerium für Justiz (BMJ) geändert.

Die Schwellenwerteverordnung 2023 wurde Anfang Februar, mit Gültigkeit bis 30. Juni 2023, erlassen. Das BMJ hat die Verordnung nun bis 31. Dezember 2023 verlängert.

Hier der Originalwortlaut der Verordnungs-Änderung vom 17. Mai 2023: 

"Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Schwellenwerteverordnung 2023 geändert wird

Auf Grund der §§ 19 und 192 Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBI, I Nr. 65/2018, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz betreffend die Anpassung von im Bundesvergabegesetz 2018 festgesetzten Schwellenwerten (Schwellenwerteverordnung 2023), BGBl. II Nr. 34/2023, wird wie folgt geändert:

In § 2 wird die Wortfolge „30. Juni 2023" durch die Wortfolge „31. Dezember 2023" ersetzt."

Zur Erinnerung hier noch einmal die seit 7. Februar gültigen Schwellenwerte für Sie im Überblick:

Verfahren

Schwellenwert
ab  7. Februar 2023

Direktvergabe

100.000 Euro

Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

Bauaufträge

1.000.000 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

100.000 Euro

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

100.000 Euro

 

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