Die sogenannte Clean Vehicles Directive ist umgesetzt. Was heißt es nun, wenn öffentliche Auftraggeberinnen und Auftraggeber dazu verpflichtet sind, bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen einen Mindestanteil an „sauberen“ Straßenfahrzeugen sicherzustellen?

Mit dem Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz wurde die Richtlinie (EU) 2019/1161 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (Clean Vehicles Directive) umgesetzt und ein weiterer Schritt in Richtung normativer Implementierung von Nachhaltigkeitszielen gesetzt (Nachhaltigkeitsrecht). Im Wesentlichen sind seit dem 2.8.2021 alle öffentlichen Auftraggeberinnen und Auftraggeber dazu verpflichtet, bei der Beschaffung, Nutzung und Nachrüstung von Straßenfahrzeugen einen Mindestanteil an „sauberen“ Straßenfahrzeugen sicherzustellen. Bei Nichterreichung der „sauberen“ Mindestanteile drohen verschuldensunabhängige hohe Geldbußen (z.B. ist für jeden eingesetzten „nicht sauberen“ Bus eine Geldbuße in Höhe von bis zu EUR 225.000,- möglich).

Einleitung

Ein eindrucksvoller Beleg für nachhaltigkeitsrechtliche Entwicklungen im (Vergabe-)Recht ist das jüngst in Kraft getretene Bundesgesetz über die Beschaffung und den Einsatz sauberer Straßenfahrzeuge, BGBl I Nr. 163/2021 idgF (in der Folge „Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz“), das sich in seiner Wirkung auf alle öffentlichen Auftraggeberinnen und Auftraggeber und (private und öffentliche) Sektorenauftraggeberinnen und -auftraggeber erstreckt (und nicht nur auf die öffentlichen Verkehrsbetriebe) und im Wesentlichen die Mobilitätswende im Vergaberecht bringen wird. So soll dadurch allein im Bussektor eine Emissionseinsparung von 178.340 Tonnen CO2 pro Jahr erreicht werden. In der Folge werden die wesentlichen Eckpunkte dieses (Sonder-)Vergaberechts dargelegt:

Der sachliche und zeitliche Geltungsbereich

Das Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz gilt gemäß § 3 sowohl beim Einkauf von Straßenfahrzeugen an sich („Beschaffung“) als auch beim Einkauf von Verkehrsdiensten (Personenbeförderung, Bedarfspersonenabholung, Paketbeförderung, Postzustellung etc.), bei denen die Dienstleisterin und der Dienstleister zur Vertragserfüllung den Fuhrpark selbst zur Verfügung stellt („Einsatz“). Vom Gesetz erfasst sind sämtliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach dem BVergG 2018 mit einem Netto-Auftragswert von über EUR 214.000,- (EU-Oberschwelle) und Abschlüsse von Dienstleistungskonzessionsverträgen, die jeweils die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdienstleistungen auf der Straße zum Gegenstand haben und deren geschätzter Jahresdurchschnittswert mindestens EUR 1 Mio. (exkl. USt) beträgt oder die eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von mindestens 300.000 km aufweisen.

Dabei ist auch zu beachten, dass Dienstleistungsaufträge über die bloße Nachrüstung von Straßenfahrzeugen ebenfalls unter das Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz fallen. Für die bloße Nachrüstung sind jedoch keine (wertmäßigen) Mindestschwellen im Gesetz vorgesehen, sodass bereits die Nachrüstung eines einzigen Fahrzeuges „zählt“.

In zeitlicher Hinsicht sind nur solche Aufträge erfasst, die nach dem 2.8.2021 bekannt gemacht wurden (der Tag der Absendung der Bekanntmachung ist maßgeblich). Folgende Auftragsvergaben unterliegen daher nicht dem Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz:

  • Auftragsvergaben mit einer Zuschlagserteilung nach dem 2.8.2021, bei denen das Vergabeverfahren vor dem Ablauf des 2.8.2021 bekanntgemacht wurde und
  • Auftragsvergaben mit einer Zuschlagserteilung nach dem 2.8.2021, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung erfolgen, deren Verfahren zum Abschluss der Rahmenvereinbarung vor Ablauf des 2.8.2021 bekanntgemacht wurde.

Saubere Fahrzeuge

Das Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz gilt für Straßenfahrzeuge der Klassen M (vorwiegend für Personenbeförderung) und N (vorwiegend für Güterbeförderung). Je nachdem, ob es sich nun um ein leichtes oder ein schweres Straßenfahrzeug handelt, unterscheiden sich die Anforderungen für die Einstufung als „sauber“ im Sinne des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetzes. So beruht die Definition eines „sauberen“ leichten Straßenfahrzeuges1 auf bestimmten maximalen Auspuffemissionen hinsichtlich CO2 und Luftschadstoffen. So darf ein „sauberes“ leichtes Straßenfahrzeug im ersten Bezugszeitraum (dazu sogleich) nicht mehr als 50g CO2 pro km ausstoßen und den Emissionsgrenzwert an Luftschadstoffen von 80% nicht überschreiten. „Saubere“ schwere Straßenfahrzeuge sind sowohl schwere Straßenfahrzeuge ohne Verbrennungsmotor als auch schwere Straßenfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, sofern der Verbrennungsmotor weniger als 1 g CO2/kWh ausstößt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Fahrzeuge der Klasse M3 („schwerer Bus“), N2 oder N3 („schwerer Lkw“) nur alternativ betrieben (z.B. Elektro, Wasserstoff, Biogas) als „sauber“ im Sinne des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetzes gelten.

Bezugszeiträume und Mindestanteile

Die im Gesetz vorgesehenen Mindestanteile (im Sinne eines Mindestprozentsatzes an sauberen Fahrzeugen) sind innerhalb von fünfjährigen Bezugszeiträumen zu erreichen. Der erste Bezugszeitraum läuft von 3.8.2021 bis 31.12.2025 und der zweite von 1.1.2026 bis 31.12.2030. Für diese Zeiträume sind unterschiedliche Mindestquoten zu erfüllen, wobei sich der zweite Bezugszeitraum mitsamt seinen Quoten automatisch wiederholt. So müssen im ersten Bezugszeitraum bis 2025 38,5% der leichten Straßenfahrzeuge, 10% der schweren Straßenfahrzeuge der Klassen N2 und N3 sowie 45% der schweren Straßenfahrzeuge der Klasse M3 „sauber“ sein.2 

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Im zweiten Bezugszeitraum werden die Quoten bei den letzteren zwei Kategorien erhöht bzw. müssen bereits 15% der schweren Straßenfahrzeuge der Klassen N2 und N3 sowie 65% der schweren Straßenfahrzeuge der Klasse M3 saubere Fahrzeuge im Sinne des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetzes sein.3 

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Im Ergebnis ist daher im Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz zwischen drei Kategorien von Straßenfahrzeugen4 zu unterscheiden, wobei für jede Kategorie unterschiedlich hohe Mindestanteile gelten:

  • Straßenfahrzeuge der Klassen M1, M2 und N1 (leichte Straßenfahrzeuge, „Pkw“) in jedem Bezugszeitraum 38,5%. Ab dem zweiten Bezugszeitraum gelten nur mehr Nullemissionsfahrzeuge als „sauber“;
  • Straßenfahrzeuge der Klassen N2 und N3 (schwere Straßenfahrzeuge, „Lkw“) im ersten Bezugszeitraum 10% und in jedem weiteren 15%;
  • Straßenfahrzeuge der Klasse M3 (schwere Straßenfahrzeuge, „Busse“) im ersten Bezugszeitraum 45% und in jedem weiteren 65%; die Hälfte des Mindestanteils ist dabei jeweils mit Nullemissionsfahrzeugen zu erreichen.

Bußgeld und Berichtspflicht

Gemäß § 9 Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz sind Geldbußen vorgesehen, wenn öffentliche (Sektoren-)Auftraggeberinnen und Auftraggeber die Mindestanteile nicht erreichen. In diesem Fall hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eine wirksame, angemessene und abschreckende Geldbuße zu verhängen. Dabei setzt allerdings § 9 Abs 4 Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz eine Höchstgrenze für die Geldbuße fest, die sich nach dem Grad der Unterschreitung des jeweiligen Mindestanteils und der Kategorie des Straßenfahrzeuges orientiert. Die Höchstgrenzen betragen EUR 25.000 für jedes „nicht saubere“ leichte Straßenfahrzeug, EUR 125.000 für jedes „nicht saubere“ schwere Straßenfahrzeug der Klasse N2, N3 und M3 sowie EUR 225.000 für jedes „nicht saubere“ emissionsfreie schwere Straßenfahrzeug der Klasse M3.

Begleitet werden die gesetzlichen Verpflichtungen von einer umfassenden Berichtspflicht: So müssen alle öffentlichen Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäß § 7 Abs 2 Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz am Ende eines jeden Bezugszeitraums einen Bericht über ihr Beschaffungsverhalten erstatten. Der Bericht hat dabei festgelegte Mindestinhalte zu umfassen (z.B. Gesamtzahl aller leichten Straßenfahrzeuge und Gesamtzahl der sauberen leichten Straßenfahrzeuge) und ist der Bundesministerin für Justiz respektive bei Auftraggeberinnen und Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der jeweiligen Landeshauptfrau bzw. dem jeweiligen Landeshauptmann vorzulegen. Die Nichtbefolgung dieser Meldeverpflichtungen wird mit einer Geldstrafe bis zu EUR 10.000,- sanktioniert (§ 8 Z 2 SFBG).

 

Fußnoten:

1 Darunter versteht man Fahrzeuge der Klasse M1 oder M2 (Pkw, leichter Bus) oder N1 (leichter Lkw).

2 Bei Letzteren muss die Hälfte des Mindestanteils auf emissionsfreie schwere Straßenfahrzeuge entfallen. Dies sind Straßenfahrzeuge, die keinen Verbrennungsmotor haben oder einen Verbrennungsmotor haben, der weniger als 1g CO2/kWh oder weniger als 1g CO2/km ausstößt.

3 Auch hierbei muss bei Letzteren die Hälfte des Mindestanteils auf emissionsfreie schwere Straßenfahrzeuge entfallen.

4 Siehe auch Fruhmann/Ziniel, Verpflichtung zur Beschaffung und zum Einsatz sauberer Straßenfahrzeuge nach dem Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz, NR 2021, 370.

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