Vergaberechtliche Judikatur und Praxistipps

bearbeitet von Schramm Öhler Rechtsanwälte (Juni 2016)

 

Die Änderung der Verfahrensart im Wege einer Berichtigung ist unzulässig.  

Die Auftraggeberin hat eine Ausschreibung über einen Dienstleistungsauftrag betreffend einen "Erhaltungs- und Gestaltungsplan für die Erweiterung des Naturparks W" als „Verhandlungsverfahren“ im Vergabeportal des ANKÖ bekannt gemacht.

Nach Einleitung dieses Vergabeverfahrens teilte die Auftraggeberin allen Bietern per E-Mail mit, dass es sich bei der gegenständlichen Ausschreibung um ein Verfahren nach § 41a BVergG 2006 – eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung – handle.

Für den schlussendlich zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichtshof stellte sich die Frage, wie die E-Mail-Mitteilung der Auftraggeberin, es handle sich um eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung, auszulegen ist. Der VwGH entschied, dass eine Änderung der Verfahrensart im Wege einer Berichtigung unzulässig ist. Er hielt aber weiter fest, dass die E-Mail-Mitteilung im gegenständlichen Fall als Widerrufserklärung zu verstehen ist, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass die Auftraggeberin das bekannt gemachte Verhandlungsverfahren ohne Zuschlagserteilung bzw. ohne Ermittlung des oder der Gewinner(s) bzw. des oder der Teilnehmer(s) beende. Zur Frage, ob die E-Mail-Mitteilung auch gleichzeitig als neue Verfahrenseinleitung (einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung) anzusehen ist, traf der VwGH keine Aussage.

VwGH 20.05.2015, 2013/04/0004

Praxistipp:  Der ANKÖ als Vergabeportal bietet einfache und praktikable Möglichkeiten zur Bekanntmachung und Durchführung elektronischer Vergabeverfahren. Weitere Informationen hierzu finden Sie > hier.

Auf die Wahl der Verfahrensart ist besonderes Augenmerk zu legen. Denn wie der VwGH bestätigt, ist die erstmalige Festlegung der Verfahrensart bindend. Die Verfahrensart kann danach nicht mehr verändert werden. Es bestehen nur mehr die Möglichkeiten das Verfahren erfolgreich zu Ende zu führen oder das Verfahren zu widerrufen.

Autor: Andreas Gföhler

 

 

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