bearbeitet von Schramm Öhler Rechtsanwälte (Juni 2016)
Schlüsselpersonal (Ausbildung, Berufserfahrung) kann sowohl im Rahmen der Eignung/Auswahl als auch als Zuschlagskriterium bewertet werden.
Der EuGH hat entschieden, dass die Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden darf, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann.
Begründend führt der EuGH aus, dass – insbesondere bei Dienstleistungen mit „intellektuellem Charakter“ – die Qualität der Ausführung eines öffentlichen Auftrags maßgeblich von der beruflichen Qualifikation des mit der Ausführung beauftragten Personals (die sich aus ihrer beruflichen Erfahrung und ihrer Ausbildung zusammensetzt) abhängig sein kann und diese Qualität ein wesentliches Merkmal des Angebots sein kann.
EuGH 26.3.2015, Rs C-601/13, Ambisig
Praxistipp:
Soll die Qualität (Ausbildung, Berufserfahrung) bestimmter Personen bewertet werden, so ist streng zu differenzieren:
- Die Bewertung des Personals und der Erfahrung eines Bieters (Unternehmens) im Allgemeinen ist kein zulässiges Zuschlagskriterium. Diese Aspekte können nur im Rahmen der Eignung/Auswahl geprüft werden.
- Die Bewertung des Personals und der Erfahrung der Personen, die ein bestimmtes Team bilden, das ganz konkret den Auftrag auszuführen hat, ist als Zuschlagskriterium geeignet.
Autoren: Andreas Gföhler / Matthias Öhler
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