bearbeitet von Schramm Öhler Rechtsanwälte (Jänner 2016)
Ein Auftraggeber forderte in den Ausschreibungsunterlagen die Namhaftmachung von drei Schlüsselpersonen – einem Projektleiter, einem Projektleiter-Stellvertreter und einem Sachbearbeiter für Probenahmen. Als Mindestanzahl zu nennender Personen legt der Auftraggeber fest, dass jedenfalls ein Projektleiter und ein Projektleiter-Stellvertreter, also zwei Personen, zu nennen sind. Begnügt sich ein Bieter mit der Nennung von zwei Personen, muss eine diese Personen auch die Funktion des Sachbearbeiters für Probenahmen übernehmen und in dieser Funktion ebenfalls genannt werden. Weitere Festlegungen traf der Auftraggeber nicht.
Ein Bieter nannte neben den drei geforderten Schlüsselpersonen zusätzlich einen Stellvertreter für den Sachbearbeiter für Probenahmen. Der Auftraggeber schied den Bieter daraufhin mit der Begründung aus, dass er mit der Nennung einer vierten Schlüsselperson gegen den bestandfesten Wortlaut der Ausschreibungsunterlagen verstoßen habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich der Nichtigerklärungsantrag dieses Bieters.
Das Bundesverwaltungsgericht sah in der Nennung einer vierten Schlüsselperson ebenfalls einen Verstoß gegen die (nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts) eindeutig abschließende Aufzählung von Schlüsselpersonen in den Ausschreibungsunterlagen und wies den Antrag auf Nichtigerklärung des Bieters unter anderem aus diesem Grund ab.
Bundesverwaltungsgericht vom 19.10.2015, W187 2114246-1
Praxistipp: Bieter sind gut beraten, sich strikt an den Wortlaut von Ausschreibungsunterlagen zu halten. Wie die besprochene Entscheidung eindrucksvoll darstellt, kann selbst die Nennung einer zusätzlichen Schlüsselperson – also quasi eine Übererfüllung – bereits zu einem Ausscheiden führen, wenn die Ausschreibungsunterlagen diese Möglichkeit (der Nennung weiterer Schlüsselpersonen) nicht ausdrücklich vorsehen.
Autor: Andreas Gföhler
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