bearbeitet von Schramm Öhler Rechtsanwälte (März 2016)
Durch die Angaben in Bieterlücken muss das angebotene Produkt erkennbar beschrieben sein, andernfalls ein unzulässiger Wettbewerbsvorsprung des Bieters vorliegt.
Im zugrundeliegenden Fall sah die Ausschreibungsunterlage „unechte“ Bieterlücken vor. Der Auftraggeber führte jeweils ein Leitprodukt an, gab den Bietern allerdings durch Bieterlücken die Möglichkeit, alternative gleichwertige Produkte anzubieten. Ließ der Bieter die Bieterlücke unausgefüllt, galt das vom Auftraggeber angeführte Leitprodukt angeboten, andernfalls er das von ihm angebotene Produkt erkennbar bezeichnen musste.
Der Bieter hatte in sämtlichen Bieterlücken lediglich bruchstückhaft den Firmennamen mit dem Zusatz „od. glw.“ angeführt. Ein konkretes Produkt (Fabrikat und Type) hat der Bieter nicht genannt.
Das Bundesverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass nicht nur die Ausschreibung, sondern auch die Willenserklärungen der Bieter nach dem objektiven Erklärungswert bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen sind.
Der Bieter hat – sofern er nicht das Leitprodukt anbieten will – bereits in seinem Angebot Fabrikat und Type des gleichwertigen Produktes zu nennen, sodass das angebotene Produkt eindeutig und objektiv erkennbar ist. Die ausschließliche Bezeichnung des Firmennamens reicht nicht aus, da in diesem Fall ein konkret angebotenes Produkt nicht erkennbar ist.
Würde erst im Zuge der Auftragsausführung feststehen, welches konkrete Produkt der Zuschlagsempfänger einsetzen will, stünde dem Bieter die Möglichkeit offen, nachträglich ein anderes Produkt zu nennen, als jenes, das er im Angebot vermeintlich eingesetzt hat. Dem Bieter würde zusätzliche Zeit zur Verfügung stehen, um die geforderten Spezifikationen über die exakten Typen und exakten Fabrikate vorzunehmen, die den anderen Bietern bei der Ausarbeitung ihres Angebotes nicht gewährt wurde. Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass im unzureichenden Ausfüllen von Bieterlücken ein unbehebbarer Mangel liegt.
Entscheidung des BVwG vom 12.02.2016, W134 2118747-2
Autorin: Kristina Schneebauer
Auftragnehmerkataster Österreich
ANKÖ Service Ges.m.b.H.
ANKÖ Mitglieder Service Ges. m. b. H.
Anschützgasse 1
1150 Wien
© 1999 - 2023