Vergaberechtliche Judikatur und Praxistipps

bearbeitet von Schramm Öhler Rechtsanwälte (Jänner 2015)  

 
Der Verweis auf im ANKÖ hinterlegte Referenznachweise ersetzt eine ebenfalls vorgelegte Eigenerklärung.

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat sich in einer seiner jüngsten Entscheidungen wieder einmal mit dem ANKÖ als (Referenz)Nachweismittel auseinandergesetzt. Es hat entschieden, dass die direkte Vorlage von Eignungsnachweisen und der Verweis auf im ANKÖ hinterlegte Nachweise „rechtlich […] auf das Gleiche hinausläuft“. Das Verwaltungsgericht Wien hat damit ein weiteres Mal die hohe Praxisrelevanz des ANKÖ bestätigt.

Darüber hinaus thematisierte das VGW auch die Frage, welche vergaberechtlichen Konsequenzen die Vorlage einer Eigenerklärung (mit der vorerst nur erklärt wird, über die geforderten Nachweise zu verfügen) und der gleichzeitige Verweis auf im ANKÖ hinterlegte Eignungsnachweise bewirkt. Das VGW entschied, dass der Verweis auf im ANKÖ hinterlegte Eignungsnachweise „stärker“ ist und die ebenfalls abgegebene Eigenerklärung ersetzt. Das Angebot/der Teilnahmeantrag ist so zu werten, als seien die (im ANKÖ hinterlegten) Eignungsnachweise gleich mitgeliefert worden.

VGW vom 30.10.2014, VGW-123/077/30692/2014

 

Praxistipp: Bieter haben zu beachten, dass der Verweis auf im ANKÖ hinterlegte Eignungsnachweise einer Eigenerklärung vorgeht. Die vergaberechtliche Konsequenz daraus ist, dass im Falle von Mängeln der im ANKÖ hinterlegten Eignungsnachweise nur eine einzige Aufforderung zur Verbesserung zu ergehen hat. Würde hingegen ausschließlich eine Eigenerklärung abgegeben werden, erfolgt in einem zweistufigen System zuerst die Aufforderung zur Vorlage der Nachweise und danach – bei allfälligen Mängeln – die Aufforderung zur Verbesserung.  

  

Autor: Andreas Gföhler
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