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  • Welche Bedeutung hat das „Projektrisiko“ bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit?

Vergaberechtliche Judikatur und Praxistipps

bearbeitet von Schramm Öhler Rechtsanwälte (Jänner 2014)
 

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist an Hand der Festlegungen in der Ausschreibungsunterlage zu prüfen. In zweiter Linie kommt aber auch dem Projektrisiko, also dem Verhältnis des Auftragswerts (ohne Umsatzsteuer) zum Jahresumsatz Bedeutung zu.  

 

Ein Auftraggeber forderte bei einem Bauauftrag zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit lediglich ein KSV-Rating, das kleiner als 500 sein musste. Für das Bundesvergabeamt war neben diesem Nachweis jedoch auch das Verhältnis zwischen dem Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) und dem durchschnittlichen Jahresumsatz des Bieters der letzten drei Jahre von Bedeutung:

  • Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist der AG an die in der Ausschreibung festgelegten Mindestanforderungen gebunden.
  • Ungeachtet der Festlegungen in der Ausschreibung muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens ausreichen, um eine ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung des Auftrags sicherzustellen. Dies ist an Hand des Projektrisikos abzuschätzen.
  • Laut Rechtsprechung liegt der Richtwert für das Projektrisiko (Auftragssumme ohne USt als Prozentsatz des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten drei Jahre) zwischen 20% und 50%. Übersteigt das Auftragsvolumen den Jahresumsatz des Bieters, fehlt dem Bieter die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
     

BVA vom 04.10.2013, N/0088-BVA/10/2013-40

 

Praxistipp: Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist jedenfalls an Hand der Ausschreibungsunterlagen zu prüfen. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen jedoch keine oder nur ungenaue oder unvollständige Regelungen, ist der Auftraggeber jedenfalls bei Bauaufträgen berechtigt (und wohl auch verpflichtet), das „Projektrisiko“ zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen. Liegt das Verhältnis zwischen Auftragswert (ohne USt) und dem durchschnittlichen Jahresumsatz der vergangenen Jahre außerhalb der oben angegebenen Richtwerte, kann dem Bieter die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen. Eine vertiefte Prüfung im Einzelfall ist dann in jedem Fall erforderlich. 

 

Autor: Michael Weiner
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