bearbeitet von Schramm Öhler Rechtsanwälte (Jänner 2014)
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist an Hand der Festlegungen in der Ausschreibungsunterlage zu prüfen. In zweiter Linie kommt aber auch dem Projektrisiko, also dem Verhältnis des Auftragswerts (ohne Umsatzsteuer) zum Jahresumsatz Bedeutung zu.
Ein Auftraggeber forderte bei einem Bauauftrag zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit lediglich ein KSV-Rating, das kleiner als 500 sein musste. Für das Bundesvergabeamt war neben diesem Nachweis jedoch auch das Verhältnis zwischen dem Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) und dem durchschnittlichen Jahresumsatz des Bieters der letzten drei Jahre von Bedeutung:
BVA vom 04.10.2013, N/0088-BVA/10/2013-40
Praxistipp: Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist jedenfalls an Hand der Ausschreibungsunterlagen zu prüfen. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen jedoch keine oder nur ungenaue oder unvollständige Regelungen, ist der Auftraggeber jedenfalls bei Bauaufträgen berechtigt (und wohl auch verpflichtet), das „Projektrisiko“ zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen. Liegt das Verhältnis zwischen Auftragswert (ohne USt) und dem durchschnittlichen Jahresumsatz der vergangenen Jahre außerhalb der oben angegebenen Richtwerte, kann dem Bieter die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen. Eine vertiefte Prüfung im Einzelfall ist dann in jedem Fall erforderlich.
Autor: Michael Weiner
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