Vergaberechtliche Judikatur und Praxistipps

bearbeitet von Schramm Öhler Rechtsanwälte (Jänner 2014)

Jene Typen von Nachweisen, die der AG zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit von den Bietern verlangen darf, sind im BVergG abschließend aufgezählt.

 

Ein Auftraggeber forderte zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit unter anderem die Aufstellung der tatsächlichen Verarbeitungsmengen einer Abfallverwertungsanlage der letzten 12 Monate. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich war dieser geforderte Nachweis aus folgenden zwei Gründen unzulässig:

  • Ein solcher Nachweis ist in der abschließenden Aufzählung des § 75 BVergG nicht enthalten;
  • Der AG hat nur die erforderliche Nachweisart genannt, nicht aber inhaltliche Anforderungen an den Nachweis vorgegeben. Die bloße Aufstellung der tatsächlichen Verarbeitungsmengen einer Abfallverwertungsanlage der letzten 12 Monate enthält keinen Prüfungsmaßstab und widerspricht daher dem Transparenzgrundsatz. Eine transparente und nachvollziehbare Überprüfung ist nicht möglich.

UVS OÖ vom 18.03.2013, 443.8-2/2012

 

Praxistipp: § 75 Abs 5 bis 7 BVergG definiert abschließend, welche Nachweise ein AG zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit verlangen darf. Andere Nachweise darf der AG nicht fordern (§ 75 Abs 1 letzter Satz BVergG). Stellt sich ein Unternehmen die Frage, welche Nachweise es im ANKÖ zum Nachweis seiner technischen Leistungsfähigkeit hinterlegen soll, bildet die Aufzählung in § 75 Abs 5 bis 7 BVergG (neben den Ausschreibungsunterlagen eines konkreten Vergabeverfahrens) die Richtschnur.

 

Autor: Andreas Gföhler
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