Vergaberechtliche Judikatur und Praxistipps

bearbeitet von Schramm Öhler Rechtsanwälte  (Juni 2015)

 

Bei entsprechender Festlegung in den Teilnahme- und Ausschreibungsunterlagen: Jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft muss über die geforderte Befugnis verfügen

 

In den Teilnahmeunterlagen eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung wurde unter anderem festgelegt, dass der Bewerber - bei Bewerber- und Arbeitsgemeinschaften jedes Mitglied und jeder einbezogene Subunternehmer - nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften die zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen erforderliche Berechtigung oder Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation besitzen muss.

Das Angebot der Antragstellerin, einer Bietergemeinschaft mit einem Mitglied aus Deutschland, wurde von der Auftraggeberin unter anderem mangels Befugnis ausgeschieden. Begründet wurde dies damit, dass für das Bietergemeinschaftsmitglied aus Deutschland nach § 373a GewO 1994 eine Dienstleistungsanzeige an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erfolgen hätte müssen. Eine Dienstleistungsanzeige lag jedoch nicht vor.

Die Antragstellerin bekämpfte die Ausscheidungsentscheidung. In ihrem Nachprüfungsantrag stützte sich die Antragstellerin mitunter darauf, dass sämtliche Leistungsteile des Projektes, die von der geforderten Befugnis erfasst sind, ausschließlich von einem hierfür befugten Mitglied der Bietergemeinschaft ausgeführt würden und sie demnach ausreichend befugt sei. Für das Bietergemeinschaftsmitglied aus Deutschland sei daher gar kein Befugnisnachweis erforderlich.

Unter Verweis auf die bestandfesten Teilnahmeunterlagen entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass bei Bewerber- und Arbeitsgemeinschaften jedes Mitglied über die zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen erforderliche Berechtigung verfügen muss und wies den Nachprüfungsantrag auch in diesem Punkt ab.

BVwG 06.03.2015, W134 2017668-2

Praxistipp: In Teilnahmeunterlagen (oder in Ausschreibungsunterlagen) ist oftmals festgelegt, dass bei Bewerber- und Arbeitsgemeinschaften jedes Mitglied über die zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen erforderliche Berechtigung verfügen muss. Dies bedeutet, dass der Nachweis der Befugnis in jedem Fall auch für jedes Mitglied der Bewerber- und Arbeitsgemeinschaft zu erbringen ist; andernfalls wird der Teilnahmeantrag (oder das Angebot) nicht berücksichtigt (oder ausgeschieden).

Interessierte Unternehmen sollten daher bei der Auswahl Ihrer Partner für eine Bewerbergemeinschaft besondere Vorsicht walten lassen.

 

Autorin: Klara Dürrhammer

 Logo Schramm Öhler Rechtsanwälte

 

  • Home

Auftragnehmerkataster Österreich

ANKÖ Service Ges.m.b.H.

ANKÖ Mitglieder Service Ges. m. b. H.

Anschützgasse 1

1150 Wien

Telefon: +43.1.333.66.66.0

office(at)ankoe.at

© 1999 - 2023