Das BMJ hat nun am 06.02.2023 die Schwellenwerteverordnung 2023 erlassen. Diese gilt bis 30.06.2023 und setzt folgende Schwellenwerte für Vergabeverfahren an:
Verfahren | Schwellenwert | |
Direktvergabe | 100.000 Euro | |
Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung | Bauaufträge | 1.000.000 Euro |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 100.000 Euro | |
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung | 100.000 Euro |
Rückblick
Wie wir am 2. Jänner 2023 berichteten hat das Bundesministerium für Justiz (BMJ) im Dezember 2022 in einem Rundschreiben eine Prüfung einer Verlängerung der Schwellenwerteverordnung angekündigt und gab eine Übergangsregelung bis Ende Juni 2023 bekannt.
Ausblick
Ob die niedrigeren Schwellenwerte im BVergG 2018 nach Auslaufen der Übergangsregelung Ende Juni 2023 wieder Anwendung finden werden, wird vom BMJ noch geprüft. Laut dem im Dezember 2022 versandten Rundschreiben werden fachliche Gründe für eine Nicht-Verlängerung der höheren Schwellenwerte diskutiert. Selbstverständlich werden wir Sie weiterhin über alle relevanten Neuigkeiten zu diesem Thema informieren!
Weitere Details entnehmen Sie dem Rundschreiben des BMJ.
Download: "Kundmachung der Schwellenwerteverordnung 2023" (Rundschreiben des Bundesministeriums Justiz; BMJ - StS VR - Stabsstelle für Vergaberecht vom 6. Februar; PDF, 160 KB).