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Die SFR (Abkürzung für Regulation (EU) 2022/2560 on foreign subsidies distorting the internal market) tritt am 12. Juli 2023 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt eingeleiteten Vergabeverfahren.
Das EU-Beihilfenrecht reguliert EU-Subventionen und wirkt damit der Beeinträchtigung des Wettbewerbs entgegen. Die SFR soll dies auch für finanzielle Zuwendungen/Subventionen von Drittstaaten erreichen.
Der Begriff ist sehr weit gefasst und kann z.B. folgendes umfassen:
Wie der Name erahnen lässt, muss die finanzielle Zuwendung von einem Drittstaat – oder einer ihm zuzurechnenden privaten Einrichtung – gewährt werden.
Die genannten Regelungen gelten für alle Vergabeverfahren gem. BVergG 2018 bzw. gem. BVergGKonz 2018. Dabei ergeben sich Auswirkungen sowohl für öffentliche Auftraggeber:innen als auch Wirtschaftsteilnehmer:innen.
Die Meldepflicht (Art 28) besteht, sofern der geschätzte Auftragswert mindestens 250 Mio. € beträgt und das Unternehmen (inkl. aller Tochtergesellschaften, Subunternehmen, Hauptlieferanten, Beteiligungsgesellschaften) in den letzten 3 Jahren mind. 4 Mio. € pro Drittstaat erhalten hat.
Für Lose gibt es eigene Regelungen in Art 28 Abs 2.
Unterhalb der Schwellen muss zwar keine Meldung, aber eine „Erklärung“ abgegeben werden.
Dabei handelt es sich um eine Bestätigung, dass die Schwellenwerte nicht erreicht wurden und keine Pflicht gem. Art 28 seitens der Wirtschaftsteilnehmer:innen besteht.
Die Kommission prüft die vorgelegte Meldung. Diese Prüfung kann sich von 20 Arbeitstagen (Vorprüfung) auf zusätzliche 110 Arbeitstage (eingehende Prüfung) erstrecken.
Wenn die Kommission feststellt, dass ein:e Wirtschaftsteilnehmer:in von verzerrenden Subventionen profitiert und die Verzerrung nicht vollständig beseitigt werden kann, kann die Europäische Kommission einen Beschluss zur Untersagung der Zuschlagserteilung erlassen.
Achtung: Die Kommission ist unter gewissen Voraussetzungen nicht von den eingegangenen Meldungen abhängig. Sie kann auch von Amts wegen tätig werden und Vergabeverfahren prüfen.
Natürlich nicht. Es ist davon auszugehen, dass weitere Details in einer Durchführungsverordnung erlassen werden. Dies hat auch das Bundesministerium für Justiz in einem Rundschreiben in Aussicht gestellt. Wir halten Sie dahingehend selbstverständlich auf dem Laufenden.
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